Steuerberatervergütungsverordnung
Neubuch
59,90 €
Noch nicht am Lager, Bestellung kann vorgemerkt werden
Interessantes von HDS-Verlag/ HDS-Buchhandelsversand
Details zum Buch
Beschreibung
Optimale Unterstützung bei der Berechnung von Steuerberatergebühren Vergütungsvereinbarung/Fälligkeit/Vorschuss/Berechnung Wertgebühren/Rahmengebühren/Zeitgebühr/Pauschalvergütung Beratungsgebühr/Gutachten/Steuererklärungen/Selbstanzeige Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren Gebühren und Abrechnung mit Mandanten Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten Gegenstandswert/Streitwert Im eigenen Interesse sollten Steuerberater vor allem für Auftragsklarheit mittels eines schriftlichen Steuerberatungsvertrags sorgen und die Höhe der anfallenden Gebühren im Vorfeld des Mandats ansprechen sowie Vergütungsvereinbarungen (§ 4 StBVV) schließen. Die Weiterberechnung allgemeiner EDV-Kosten des Steuerberaters an Mandanten ist problematisch, da Vergütungen für Datenverarbeitung nur in § 33 Abs. 4 StBVV und § 34 Abs. 4 StBVV vorgesehen sind und nicht § 3 StBVV unterliegen. Ohne konkrete Vereinbarung (§ 4 StBVV ist wohl nicht anwendbar, weil dort nur von höheren Vergütungen als die gesetzliche Vergütung die Rede ist) mit dem Mandanten, muss dieser in Rechnung gestellte allgemeine pauschale EDV-Kosten nicht bezahlen. Wenn Vergütungen nicht unter die StBVV fallen, besteht das Risiko, dass sie als gewerbliche Einkünfte gelten. Das Buch versteht sich u.a. als Grundlage/Hilfestellung für eine inhaltlich und formal korrekte (nicht angreifbare) Honorarrechnung. Der Steuerberater kann sich aber auch über eine zulässige Honoraroptimierung informieren. Wichtig ist auch, wie der Berater bei finanzieller Schieflage der Mandantschaft seinen Vergütungsanspruch rettet. All dies und mehr wird anhand der Rechtsprechung des BGH, des BFH und der Finanzgerichte aufgezeigt. Die 2. Auflage wurde durchgehend aktualisiert und inhaltlich erweitert.
ISBN:
9783691810066
3691810063
Erscheinungsdatum:
08.01.2026
Bindung:
Hardcover, Kartoniert
Weiterstöbern: